Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Meyer GmbH Blechwarenfabrikation

§ 1 Allgemeines
1. Da wir ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB kontrahieren, gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur diesen gegenüber und nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.
2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Meyer GmbH zustande.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3. Werden Sonderwerkzeuge in größeren Mengen in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl über- oder unterschritten werden. Maße, Gewichte, Abbildungen Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
4. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungsbedingungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen und diese verletzen. Die Meyer GmbH ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund der eingesandten Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollte die Meyer GmbH dennoch zur Haftung herangezogen werden, hat der Kunde uns bei Regressansprüchen schadlos zu stellen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die Meyer GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
6. Der Kunde wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsware ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, bei Miteigentum im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils zu allen Miteigentumsanteilen.
7. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung der Meyer GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

§ 4 Vergütung
1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich jeweils gültiger MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung und Transport. Wenn sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware und der entsprechenden Rechnung innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
3. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so trägt er die Kosten für das erfolglose Angebot sowie für die weitere Aufbewahrung im Lieferwerk, oder einem Lagerort nach unserer Wahl. In diesen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen bei Arbeitslohn und Material zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und/oder durch uns anerkannt wurden.
6. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Versand, Gefahrübergang und Lieferfrist
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3. Liefertermine und Lieferfristen sind – sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist – unverbindlich.
4. Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt und der Auftraggeber sämtliche für den Vertrag erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.
5. Im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung einer verbindlichen Lieferfrist oder eines verbindlichen Liefertermins gilt Folgendes: Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, fristgerecht zu liefern, verlängern die vereinbarten Liefertermin bzw. -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Unterbrechungszeiträume.
6. Befindet sich die Meyer GmbH mit ihrer vertraglich vereinbarten Lieferfrist aus einem von ihr zu vertretenden Grund in Verzug, so ist der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – berechtigt und verpflichtet, der Meyer GmbH eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung einzuräumen. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen der Meyer GmbH in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Kommt die Meyer GmbH in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Schadenersatzansprüche des Kunden bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser AGB.

§ 6 Gewährleistung
1. Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Im Falle der Nachbesserung hat uns der Kunde diese unverzüglich zu ermöglichen und uns die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
5. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsvereinbarungen i.S.d. § 434 BGB dar, sondern sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.
6. Soweit wir gegenüber unseren Kunden als Material- und Teilelieferant auftreten, unterliegen wir keinerlei Haftung gemäß § 478 BGB.

§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Bei leicht fährlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
5. Das Verwendungsrisiko für die von uns gelieferten Erzeugnisse liegt alleine beim Kunden. Wir haften auch nicht für die Eignung der Erzeugnisse für den vom Kunden vorgesehenen Zweck.
6. Werden vom Kunden Teile, Material oder sonstige Stoffe zur Verfügung gestellt, so ist der Kunde für deren Tauglichkeit verantwortlich. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, führen wir keine Wareneingangskontrolle und Eignungsprüfung durch. Sind die vom Kunden zur Verfügung gestellten Stoffe für die Bestellung untauglich, unbrauchbar oder ungeeignet, und ist dies für uns nicht offensichtlich, so bestehen insoweit keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Kunden gegen uns. Ferner hat der Kunde die durch die Untauglichkeit, Unbrauchbarkeit und Ungeeignetheit der Stoffe entstandenen und verursachten Schäden nach unserer Rechnungsstellung zu ersetzen und den hierdurch entstehenden Aufwand zu erstatten.

§ 8 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Breidenstein. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.
4. Der Gerichtsstand gilt als vereinbart in 35216 Biedenkopf.